Die nachstehenden AGB sind Bestandteil des Reisevertrages zwischen
dem Reiseteilnehmer (RT) und dem Reiseveranstalter (RV).
-
Mit der Anmeldung bietet der RT dem RV den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich
an. Die Buchung muß schriftlich erfolgen, Vor- und Nachname sowie komplette Adresse
müssen angegeben werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Der
RT erhält eine Buchungsbestätigung. Bei Buchung muß eine 30%ige Anzahlung
(10%ige Anzahlung bei Vermittlung aus dem Raum des europäischen Reiserechts) an
den RV geleistet werden. Die Restsumme des Reisepreises ist 30 Tage vor Reiseantritt zu
zahlen.
-
Für die Reiseleistungen sind die Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt bzw. Dem
Angebotsblatt des RV sowie die Angaben in der Anmeldebestätigung maßgebend.
Nebenabsprachen sind vom RV ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
-
Die Flüge werden vom RV lediglich vermittelt. Für die Flüge gelten ausschließlich die
Geschäfts- und Vertragsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
-
Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß
notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet. Der RV hat
vor Beginn und während der Reise jederzeit das Recht, die geplante Route zu ändern, falls Umstände
dazu zwingen oder eine solche Maßnahme als unumgänglich notwendig angesehen wird. Leistungs- und
Routenänderungen infolge nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. Krieg,
Streik oder Vorfälle die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleichkommen, innere Unruhen,
Behördenwillkür, hoheitliche Anordnungen (z.B. staatliche Betretungsverbote, Behördenwillkür,
einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis etc.), Naturkatastrophen, technische Defekte
am Transportgerät sowie höhere Gewalt sind dem RV in jedem Fall gestattet.
-
Nach Abschluß des Reisevertrages sind Preisänderungen aus sachlich berechtigten, erheblichen Gründen
(Änderungen der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife, Wechselkursänderungen) in dem
Umfang möglich, wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen, wenn
zwischen dem Zugang der Anmeldebestätigung beim RT und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen.
Der RT wird darüber unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt informiert.
Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 10% des Reisepreises
ist der RT innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Reiserücktritt berechtigt.
-
Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung
muß schriftlich erfolgen. Tritt der RT vom Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag
zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der RV vom RT eine angemessene Entschädigung unter
Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Bei Rücktritt des RT vom Reisevertrag steht es
dem RV frei, anstelle der konkret berechneten Entschädigung folgende pauschalisierten
Rücktrittsentschädigungen zu verlangen: Bei Reiserücktritten 90 bis 60 Tage vor Reisebeginn 15%, 59 bis
30 Tage vor Reisebeginn 25%, 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50%, 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 75% sowie 7 bis 0 Tage
vor Reisebeginn 100% des Reisepreises des zurücktretenden RT zuzüglich aller anfallenden Stornokosten für
sämtliche Buchungen und den Flug gemäß den Vertragsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim RV.
-
Nimmt der RT die im Programm enthaltenen Leistung ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so ergibt sich daraus
kein Anspruch auf Rückvergütung. Alle Sonderkosten, die als Folgen von oder im Zusammenhang mit
Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des RT liegenden Gründen während der
Reise entstehen (z.B. Kosten, die aus dem verspäteten Eintreffen des RT am Ausgangsort der Reise entstehen,
oder für eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung, Kosten für Rücktransporte, Hospital-
oder Hotelaufenthalte, auch für Begleitpersonen, als Folge von Unpäßlichkeit, Krankheit oder Unfall,
oder aus Nichtbefolgen der Anordnung der Reiseleitung) gehen zu Lasten des RT und sind mit Entstehen sofort an den
jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Tritt der RV, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so hat der RT
die verauslagten Beträge sofort nach Beendigung der Reise zu erstatten.
-
Der RV kann fristlos vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen, wenn der RT die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den RV
nachhaltig stört, oder wenn er in solchem Maße vertragswidrig handelt, daß die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV den Vertrag, so behält der RV den Anspruch auf den
Reisepreis, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Wird die schriftlich
vereinbarte Mindestteilnehmerzahl pro Reise nicht erreicht, kann der RV bis 2 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag
zurücktreten. Der RV wird sich bemühen, den RT zum frühstmöglichen Zeitpunkt darüber zu
informieren, wenn die gebuchte Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl gefährdet ist. Der RT
erhält den eingezahlten Reisepreis und / oder geleistete Anzahlungen zurück, ein weitergehender Anspruch
des RT besteht nicht.
-
Wird die Durchführung der Reise infolge außergewöhnlicher Umstände, wie z.B. Krieg, Streik oder
Vorfälle die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleichkommen, innere Unruhen,
Behördenwillkür, hoheitliche Anordnungen (z.B. staatliche Betretungsverbote, Behördenwillkür,
einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis etc.), Naturkatastrophen, technische Defekte am
Transportgerät sowie höherer Gewalt erschwert, so kann der RV den Reisevertrag kündigen. Bei
Kündigung vor Reisebeginn erhält der RT den eingezahlten Reisepreis und / oder geleistete Anzahlungen
unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche des RT sind ausgeschlossen. Bei einer Kündigung nach
Reisebeginn hat der RV lediglich Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen. Als erbracht gelten
auch Leistungen, deren Bezahlung an die Leistungsträger notwendig geworden sind, auch wenn diese Leistungen nicht
in Anspruch genommen werden konnten.
-
Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung,
die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit. Da die angebotenen Reisen keine Pauschalreisen im
herkömmlichen Sinne sind, sondern Abenteuerreisen, beinhalten sie unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus
diesen Risiken Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung des RV als ausgeschlossen. Dies gilt auch
für Folgeschäden, wie z.B. verpaßte Termine aufgrund von Verspätungen oder Verzögerungen.
Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen in Verbindung mit lediglich als Fremdleistung vermittelten
Leistungen. Insbesondere kann keine Haftung übernommen werden für Unfälle, wie sie bei der Benutzung
von Fahrzeugen aller Art zu Lande und zu Wasser, bei Fußmärschen, bei Ritten, bei der Begegnung mit
Wildtieren und anderen Aktivitäten vorkommen können, sowie für Verlust oder Beschädigung des
Gepäcks des RT. Der RV empfiehlt daher unbedingt den Abschluß einer Reiseunfall-, Kranken-, Haftpflicht-,
Gepäck- sowie einer Reiserücktritts-kostenversicherung. Der RV haftet nicht bei Vorkommnissen, die durch
die oben genannten Versicherungen abgedeckt werden. Die Haftung des RV ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit
aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden
sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die Haftung des RV ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des RT vom RV weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, bzw. soweit der R V für einen dem RT entstandenen Schaden alleine wegen Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
-
Der RT ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung
der Störung beizutragen und entstehenden Schaden gering zu halten. Der RT ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Kommt der RT dieser Verpflichtung nicht nach,
steht ihm ein Anspruch auf Minderung nicht zu.
-
Der RT ist für die Einhaltung der jeweils geltenden Paß-, Visa-, Gesundheits-, gesetzlicher und
Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Angaben und Informationen zu oben genannten Vorschriften seitens des RV
sind nicht bindend, sondern stellen eine unverbindliche Hilfeleistung dar. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung
oben genannter Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des RT, auch wenn oben genannte Vorschriften nach der
Reiseanmeldung geändert werden sollten.
-
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.
Reiseveranstalter:
I O Carstens Touristik cc
trading as Buschmann Safaris
Postfach 1463
Windhoek / Namibia
|